Grundstück und Haus gehören normalerweise untrennbar zusammen. Wer also ein Haus kaufen will, der muss das Grundstück kaufen, auf dem das Haus steht. Wird der Käufer als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, wird er automatisch auch Eigentümer des Hauses. Beim Erbbaurecht ist das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht, kann man auf einem Grundstück, das einem anderen gehört, ein eigenes Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes nutzen). Dafür erhält der Grundstückseigentümer normalerweise einen jährlichen Geldbetrag - den Erbbauzins. Erbbaurechte können wie Grundstücke verkauft und belastet werden.
Beurkundung
Der Notar bespricht und erläutert den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird. Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
Vormerkung
Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück, das heißt, dieses wird für den Käufer "reserviert".
Grundbuch
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch können die Eigentumsverhältnisse, die genaue Beschreibung des Grundstücks und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte, Grundschulden, Hypotheken) entnommen werden. Es ist ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsparteien ein und erläutert dessen Inhalt.
Notaranderkonto
In vielen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer, an von diesen bestimmte Personen oder an die Bank des Verkäufers. Manchmal kann es aber im Interesse des Verkäufers oder Käufers sein, dass auch zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann auf das Notaranderkonto. Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf dem aber Geld liegt, das anderen gehört. Die Führung des Notaranderkontos ist also eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe. Im Kaufvertrag weisen der Verkäufer und der Käufer den Notar an, wie der Kaufpreis von dem Notaranderkonto ausgezahlt werden soll. Wann diese besonders sichere Variante der Abwicklung in Betracht kommt, erklärt Ihnen der Notar im Einzelfall.
Sondereigentum
Sondereigentum sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. es kommt den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung.
Gemeinschaftliches Eigentum
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z. B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).
Sondernutzungsrechte
Sondernutzungsrechte geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zu nutzen (z. B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
Grundschuld oder Hypothek
Viele Käufer eines Grundstücks sagen: "Mein Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank." Diese Redensart meint: Zwar wird der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehnsnehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das Grundstück der Bank "verpfändet". Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer besonderen Vereinbarung - der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig. Man sollte sie sich genau ansehen. Fragen dazu beantwortet der Notar.
Grundschuldzinsen
Oft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Das ist die Obergrenze. Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Maßgeblich für die tatsächlichen Ansprüche der Bank ist die Zinshöhe der gesicherten Forderung, also z. B. aus dem Darlehensvertrag.